BGB: fünf Jahre
Mängelansprüche am Bauwerk verjähren in fünf Jahren ab der Abnahme. Beim Kauf vom Bauträger gilt für den Bau dasselbe.
§ 634a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 650u Abs. 1 BGB
Bei der Begehung
In Putz, Fassade, Estrich und Fliesen: wo sie verlaufen und wie breit sie sind.
Flecken, Ausblühungen und Schimmelspuren in Keller, Bad und an Außenwänden – Hinweise auf undichte Stellen.
Anschlüsse und Dichtungen, Beschläge, Öffnen und Schließen; Fensterbänke und ihr Anschluss an die Fassade.
Abdichtungen, Silikonfugen und Gefälle – die Stellen, an denen Wasser in die Konstruktion läuft.
Soweit von außen und vom Dachboden aus sichtbar: Eindeckung, Anschlüsse, Dachrinnen und Fallrohre.
Die Punkte aus dem Abnahmeprotokoll: Sind die vorbehaltenen Mängel wirklich beseitigt?
Die Frist
Mängelansprüche am Bauwerk verjähren in fünf Jahren ab der Abnahme. Beim Kauf vom Bauträger gilt für den Bau dasselbe.
§ 634a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 650u Abs. 1 BGB
Ist die VOB/B wirksam vereinbart und im Vertrag keine andere Frist genannt, sind es vier Jahre. Gegenüber Verbrauchern wird jede ihrer Klauseln einzeln geprüft.
§ 13 Abs. 4 VOB/B; BGH, VII ZR 55/07
Wohnung und Gemeinschaftseigentum werden oft zu verschiedenen Terminen abgenommen – dann beginnen und enden auch die Fristen zu verschiedenen Zeiten.
§ 634a Abs. 2 BGB
Ablauf
Das Datum Ihrer Abnahme steht im Abnahmeprotokoll. Rufen Sie mich rechtzeitig an – am besten einige Monate vor Ablauf.
Sie schicken mir Abnahmeprotokoll, Mängellisten und Baubeschreibung, dazu Fotos von Mängeln, die Ihnen seit dem Einzug aufgefallen sind.
In einem eigenen Termin gehen wir in Ruhe durch Haus oder Wohnung – außen und innen, vom Keller bis zum Dach.
Jeder Mangel mit Ort, Foto und Beschreibung. Damit melden Sie – oder Ihr Anwalt – die Mängel vor Ablauf der Frist.
Begehungsprotokoll mit Fotos
Nach jedem Termin bekommen Sie ein Begehungsprotokoll aufs Handy: jeder Punkt mit Foto und Ort, dazu, was zu tun ist. So sprechen Sie mit der Baufirma auf Augenhöhe – ohne Fachchinesisch.
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AnfragenErster Termin auf Ihrem Grundstück, mit Bauleiter, Tiefbau und Versorgern
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Ein Gewerk genauer: z. B. Bodenplatte, Abdichtung, Dach oder Estrich – im Bau oder am fertigen Haus
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Auf AnfrageFestpreis vorab, schriftlich
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AnfragenDer Festpreis richtet sich nach Ihrem Haus: Zahl der Wohnungen, Tiefgarage, Außenanlagen.

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Armin StieglerBauingenieur (B. Eng.)
Geprüfter und anerkannter Sachverständiger der DESAG
Ihre Frage ist nicht dabei?
0151 64950775Nach dem BGB verjähren Mängelansprüche am Bauwerk in fünf Jahren, gerechnet ab dem Tag der Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BGB). Das Datum steht in Ihrem Abnahmeprotokoll. Ist die VOB/B wirksam vereinbart und im Vertrag keine andere Frist genannt, sind es vier Jahre (§ 13 Abs. 4 VOB/B). Welche Frist für Sie gilt, klärt im Zweifel ein Fachanwalt.
Beides kommt vor. Das Gesetz sieht für Bauwerke fünf Jahre vor. Die VOB/B nennt vier Jahre, wenn im Vertrag keine andere Frist steht – sie gilt aber nur, wenn sie wirksam vereinbart ist, und gegenüber Verbrauchern wird jede ihrer Klauseln einzeln als Geschäftsbedingung geprüft. Ob in Ihrem Vertrag die kürzere Frist gilt, klärt ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.
Eine Begehung kurz vor Ablauf der Gewährleistung, oft auch Gewährleistungsbegehung genannt. Eine Abnahme im Sinne des BGB ist sie nicht: Sie dient dazu, Mängel zu finden und festzuhalten, solange die Ansprüche noch nicht verjährt sind. Ich gehe mit Ihnen in einem eigenen Termin, ohne Baufirma, durch Haus oder Wohnung und halte jeden Mangel mit Foto und Ort im Begehungsprotokoll fest.
Rechtzeitig vor Ablauf der Frist, am besten einige Monate vorher. Dann bleibt genug Zeit, mit Ihrem Anwalt zu klären, wie Sie die Mängel vor Fristende geltend machen – in den letzten Tagen wird es knapp. Rechnen Sie ab dem Datum im Abnahmeprotokoll: meist fünf Jahre, bei wirksam vereinbarter VOB/B vier. Bei Eigentumswohnungen haben Wohnung und Gemeinschaftseigentum oft verschiedene Abnahmedaten.
Halten Sie jeden Mangel fest, sobald Sie ihn bemerken: mit Foto, Datum und Ort. Nach der Abnahme müssen in der Regel Sie beweisen, dass ein Mangel vorliegt – deshalb zählt eine gute Dokumentation. Ich prüfe vor Ort, was sichtbar ist, und halte es im Begehungsprotokoll fest. Wie Sie die Mängel gegenüber der Baufirma geltend machen und was die Verjährung aufhält, klärt ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.
Für Mängel am Bau gilt beim Bauträgervertrag das Werkvertragsrecht: fünf Jahre ab der Abnahme (§ 650u Abs. 1, § 634a BGB). Wohnung und Gemeinschaftseigentum werden oft getrennt abgenommen, dann laufen die Fristen getrennt. Für das Gemeinschaftseigentum biete ich die Gewährleistungsabnahme auch der ganzen Eigentümergemeinschaft an – mit einem Festpreis, den ich Ihnen nach der Größe des Hauses vorab schriftlich nenne.
Alles, was sich seit der Abnahme zeigt: Risse in Putz, Estrich und Fliesen, Feuchtigkeit in Keller und Bad, Fenster und Türen mit ihren Anschlüssen und Dichtungen, Balkon und Terrasse, Dach und Entwässerung. Heizung, Sanitär und Elektro prüfe ich nicht, das machen Fachfirmen. Dazu gehe ich die Punkte aus Ihrem Abnahmeprotokoll durch. Im Begehungsprotokoll steht jeder Mangel mit Foto und Ort.

Armin StieglerBauingenieur (B. Eng.)Sachverständiger der DESAG